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h) Bindungswirkung von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen

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Die Zulassungsgremien sind auch an rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bspw. von Zivilgerichten gebunden. Wurde bspw. ein aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschiedener Vertragsarzt von den verbleibenden Gesellschaftern auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag[271] auf Erklärung des Antrags auf Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes und Verzicht auf seine Zulassung in Anspruch genommen und liegt eine nicht mehr angreifbare Entscheidung des Zivilgerichts vor, wird u.a. die Abgabe des Zulassungsverzichts gemäß § 894 ZPO fingiert. Von den Zulassungsgremien wird in einem solchen Fall u.a. das Ende der Zulassung festgestellt.[272] Die im Zivilprozess geltende Verhandlungs- und Beibringungsmaxime und die aus dem Zivilprozess stammende Fiktion des § 894 ZPO stehen nicht im Gegensatz zum Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X. Das Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X ist allein für die Frage von Bedeutung, ob eine Verzichtserklärung tatsächlich abgegeben wurde oder – wenn der Vertragsarzt zu deren Abgabe verurteilt worden ist – ob die Voraussetzungen des § 894 ZPO gegeben sind. Die materielle Richtigkeit rechtskräftiger Entscheidungen der Zivilgerichte haben die Zulassungsgremien nicht zu überprüfen. Zu prüfen ist allein, ob tatsächlich ein rechtskräftiges Urteil im Sinne von 894 ZPO vorliegt, welches die dort geregelte Wirkung auslöst.[273] Entsprechendes gilt bei einem Schiedsspruch im Sinne von § 1054 ZPO, nachdem er gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO rechtskräftig für vollstreckbar erklärt worden ist,[274] sowie für eine nicht mehr anfechtbare gerichtliche Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.[275]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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