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a) Einladung der Mitglieder

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Die Einladung der Mitglieder erfolgt gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Den Vorsitz im Zulassungsausschuss führt nach § 96 Abs. 2 S. 5 SGB V abwechselnd ein Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen.[314] Gemeint ist in § 36 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV das Ausschussmitglied, das in der Sitzung, zu der eingeladen wird, den Vorsitz führen wird.[315] Anders als in §§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 2 S. 1 Ärzte-ZV ist in § 36 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV die Einhaltung einer Ladungsfrist nicht vorgeschrieben. Üblicherweise werden aber auch die Mitglieder des Zulassungsausschusses unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eingeladen.[316] Die Einladung der Mitglieder erfolgt unter Angabe der Tagesordnung. Dies hat erkennbar den Sinn, den Ausschussmitgliedern eine Grundlage zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte und -pflichten zu verschaffen. Angesichts der Kürze der Zeit bis zur Sitzung und der oftmals umfangreichen Tagesordnung dürfte eine vorherige Einsicht der Ausschussmitglieder in die Verwaltungsakten kaum organisierbar sein. Um ihnen dennoch eine adäquate Sitzungsvorbereitung zu ermöglichen, ist es üblich, mit der Einladung zur Sitzung auch Kopien der Verwaltungsakte zu übersenden. Eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung kommt nur in Betracht, wenn sie rechtzeitig vor der Sitzung vorgenommen wird oder sämtliche Ausschussmitglieder mit der Ergänzung einverstanden sind;[317] Streichungen von Tagesordnungspunkten sind jederzeit vor der Sitzung möglich.

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Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV wirkt ausschließlich verwaltungsintern, ihre Verletzung hat auf die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Beschlusses keinen Einfluss.[318]

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