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d) Verfahrensbeteiligte

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Am Verfahren beteiligt sind stets die Kassenärztliche Vereinigung sowie die Landesverbände der Krankenkassen (§§ 207 ff. SGB V) und die Ersatzkassen. Sie sind deshalb gemäß §§ 37 Abs. 2 S. 1, 45 Abs. 3 Ärzte-ZV zur mündlichen Verhandlung vor den Zulassungsgremien zu laden. Sind von der Entscheidung auch andere Kassenärztliche Vereinigungen sowie Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen betroffen, sind sie ebenfalls beteiligt.[227] Dies ist der Fall, wenn es um eine vertragsärztliche Tätigkeit in den Bereichen mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen geht,[228] etwa bei einem Antrag auf Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Mitgliedern in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 33 Abs. 3 S. 3 Ärzte-ZV), bei der Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis, wenn die Zweigpraxis außerhalb des Bezirks der für den Vertragsarztsitz des Antragstellers zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung liegt (§ 24 Abs. 3 S. 7 Ärzte-ZV),[229] oder bei einer weiteren hälftigen Zulassung im Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung.[230]

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Verfahrensbeteiligte sind gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X der Antragsteller und – bspw. bei einem Antrag auf Zulassungsentziehung – der Antragsgegner.

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Bei einer offensiven Konkurrentenlage, etwa bei einem Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4 S. 4 ff. SGB V[231] oder bei einem Auswahlverfahren gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie nach partieller Öffnung des Planungsbereichs,[232] sind alle Antragsteller Verfahrensbeteiligte nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Sofern sie ihren Antrag nicht zwischenzeitlich zurückgezogen haben, bleiben sie es im Verfahren vor dem Berufungsausschuss auch dann, wenn sie gegen die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses selber keinen Widerspruch erhoben haben; die Auswahl reduziert sich nicht auf Bewerber, die die ursprüngliche Auswahlentscheidung nicht bestandskräftig werden lassen.[233] In solchen Fällen gibt es nur ein Verwaltungsverfahren gemäß § 8 SGB X und ist die Auswahl- und die Zulassungsentscheidung in einem einheitlichen Bescheid zu erlassen.[234]

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Verfahrensbeteiligte sind auch Dritte, die der Zulassungsausschuss gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB X auf Antrag oder von Amts wegen hinzugezogen hat. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 SGB X kann der Zulassungsausschuss von Amts wegen oder auf Antrag Dritte hinzuziehen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können. Ein Anspruch auf Hinzuziehung besteht in diesem Fall nicht, der Zulassungsausschuss entscheidet über die Hinzuziehung nach pflichtgemäßem Ermessen.[235] Die Möglichkeit der rechtlichen Betroffenheit i.S.v. § 12 Abs. 2 S. 1 SGB X kann insbesondere im Fall einer defensiven Konkurrentenlage gegeben sein.[236] Sie ist ausgeschlossen, wenn ein denkbarer defensiver Drittwiderspruch unzulässig[237] oder die erforderliche Widerspruchsbefugnis[238] erkennbar nicht gegeben wäre.

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Ein Rechtsanspruch auf Hinzuziehung zum Verfahren besteht nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 S. 2 SGB X. Erforderlich ist ein entsprechender Antrag des Dritten und dass der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für ihn hat.[239] Eine rechtsgestaltende Wirkung ist etwa anzunehmen, wenn gegenüber einem Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft die Genehmigung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung gemäß § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV zurückgenommen wird; die übrigen Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft sind in einem solchen Fall am Verfahren zu beteiligen.[240] Bei einer defensiven Konkurrentenlage scheidet eine rechtsgestaltende Wirkung i.S.v. § 12 Abs. 2 S. 2 SGB X regelmäßig aus.[241] Erforderlich ist, dass die anstehende Entscheidung des Zulassungsausschusses unmittelbar in die Rechtssphäre des Dritten eingreift, also für sich betrachtet die Rechte und Pflichten des Dritten, die aus seinem Zulassungsstatus folgen, erweitert oder einschränkt.[242] Eine Betroffenheit lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht ist demgegenüber nicht ausreichend.

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Im Zusammenhang mit der bei einem defensiven Konkurrentenwiderspruch neuerdings geltenden Jahresfrist des § 84 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 SGG[243] weist das BSG[244] darauf hin, dass im Verfahren gemäß § 12 Abs. 2 SGB X diejenigen zu beteiligen und zu informieren sind, zu deren Gunsten Drittschutz besteht. Verstöße gegen diese Pflicht können indes nicht zur Verlängerung der Jahresfrist führen, sondern können allenfalls Amtshaftungsansprüche desjenigen auslösen, der nicht am Verfahren beteiligt worden ist, obwohl seine Betroffenheit aus Sicht der Zulassungsgremien auf der Hand lag.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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