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aa) Anwesenheit

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Auch die Beratung und Beschlussfassung des Zulassungsausschusses ist Teil der Sitzung und damit gemäß § 40 S. 1 Ärzte-ZV nicht öffentlich. Die Beratung und Beschlussfassung erfolgen gemäß § 41 S. 1 Ärzte-ZV außerdem in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten (§ 37 Abs. 2 Ärzte-ZV). Neben den Mitgliedern des Zulassungsausschusses darf lediglich der Schriftführer gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV und dürfen die gemäß § 36 Abs. 2 Ärzte-ZV geladenen Patientenvertreterinnen und -vertreter teilnehmen. Die Patientenvertreterinnen und -vertreter haben ein Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung und – auch wenn dies in § 41 Abs. 1 S. 3 Ärzte-ZV nicht ausdrücklich erwähnt ist – bei der Beratung.[332] Freilich bezieht sich das Anwesenheitsrecht der Patientenvertreterinnen und -vertreter nur auf die sie gemäß § 140f Abs. 3 SGB V betreffenden Fälle.

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Gemäß § 96 Abs. 2a S. 2 SGB V umfasst das Mitberatungsrecht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde auch das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Zulassungsausschusses für Ärzte in den Verfahren gemäß § 96 Abs. 2a S. 1 SGB V.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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