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c) Mitwirkung der Ausschussmitglieder

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Jedes Mitglied des Zulassungsausschusses kann in der Sitzung sachdienliche Fragen und Anträge stellen, § 40 S. 5 Ärzte-ZV. Da die Ausschussmitglieder nicht Verfahrensbeteiligte sind, beschränkt sich das Antragsrecht auf verfahrensleitende Anträge, wie z.B. auf Vertagung, auf Beiziehung weiterer Unterlagen oder auf sonstige Beweiserhebung.[331]

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Eine fehlende Mitwirkungsmöglichkeit kann gemäß § 41 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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