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f) Keine Rückwirkung von statusrelevanten Entscheidungen

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Zulassung und Ermächtigung sind statusbegründend, sie vermitteln u.a. das Recht und die Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 SGB V). Die vom Zulassungsausschuss zu treffenden Entscheidungen begründen oder verändern daher in aller Regel den Teilnahmestatus des Leistungserbringers. Daneben hat sich der Zulassungsausschuss mit Entscheidungen zu befassen, die den Teilnahmestatus betreffen oder eng mit ihm verknüpft sind, wie etwa die Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes gemäß § 24 Abs. 7 S. 1 Ärzte-ZV oder des Wechsels der Facharztbezeichnung gemäß § 24 Abs. 6 Ärzte-ZV. Wegen der vielfältigen Auswirkungen auf den Teilnahmestatus[249] – etwa auf den Behandlungsanspruch des Versicherten, den Anspruch des Leistungserbringers auf Teilnahme und die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Honorarverteilung – können derartige statusrelevante Entscheidungen stets nur mit Wirkung für die Zukunft, und nicht auch für einen zurückliegenden Zeitraum getroffen werden.[250] Dies betrifft Zulassungen[251] und Ermächtigungen[252] und gilt bspw. auch für die Genehmigung der Verlegung des Vertragsarztsitzes,[253] den Wechsel der Facharztbezeichnung,[254] die Anstellung eines Arztes[255] in einer Vertragsarztpraxis oder in einem medizinischen Versorgungszentrum oder die Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft.[256] Keine Statusentscheidung ist die Festsetzung oder Änderung[257] von Abrechnungsobergrenzen beim Job-Sharing; eine Änderung solcher Obergrenzen ist deshalb auch rückwirkend möglich.[258]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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