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a) Nichtöffentlichkeit

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Die Sitzung des Zulassungsausschusses ist gemäß § 40 S. 1 Ärzte-ZV nicht öffentlich.[326] In der Sitzung dürfen Personen, die nicht dem Zulassungsausschuss angehören[327] und die nicht zu den nach § 36 Abs. 2 Ärzte-ZV geladenen Patientenvertreterinnen und -vertretern sowie zur geladenen für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde und auch nicht zum Kreis der Verfahrensbeteiligten nebst deren Bevollmächtigten und Beistände (§ 13 Abs. 1 und Abs. 4 SGB X) gehören, nicht zugegen sein.[328] Eine Ausnahme hiervon ist in § 41 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV vorgesehen, wonach die Anwesenheit eines von der Kassenärztlichen Vereinigung gestellten Schriftführers zulässig ist. Ob ein solcher Schriftführer in jeder Phase der Sitzung, also auch bei der Beschlussfassung, anwesend sein darf, steht im Ermessen des Zulassungsausschusses. Die Anwesenheit von Zeugen und Sachverständigen ist nur im Rahmen der jeweiligen Beweiserhebung zulässig, nach Abschluss ihrer jeweiligen Vernehmung müssen sie den Sitzungsraum verlassen.[329]

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Der Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit stellt einen nach § 42 S. 1 SGB X zu behandelnden Verfahrensfehler dar. Die Aufhebung des in der betreffenden Sitzung gefassten Beschlusses kann somit nicht allein wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit beansprucht werden.[330]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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