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b) Entscheidung gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 SGB X

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Im Rahmen der Kostengrundentscheidung ist auch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder eines sonstigen Bevollmächtigten (§ 63 Abs. 3 S. 2 SGB X) zu entscheiden. Dabei ist die Notwendigkeit nach den Verhältnissen des Einzelfalls im Zeitpunkt der Zuziehung zu beurteilen (ex-ante-Sicht).[469] Die Zuziehung eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, wird nicht nur bei schwierigen oder umfangreichen Sachverhalten notwendig sein, vielmehr ist darauf abzustellen, ob dem Betroffenen unter Einbeziehung seiner individuellen Fähigkeiten zuzumuten ist, das Verfahren selbst zu führen.[470] Insbesondere in Verfahren über die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wird die Zuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich für notwendig zu erklären sein, da es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, derart wichtige Angelegenheiten ohne anwaltlichen Beistand zu führen, auch wenn er selbst sachkundig sein sollte.[471]

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Auf Seiten der verfahrensbeteiligten Kassenärztlichen Vereinigung oder Krankenkassen ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht notwendig.[472] Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen haben ohnehin selbst für die Kosten aufzukommen und haben kein Anspruch auf Kostenerstattung.[473]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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