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8. Zurückweisung des Widerspruchs ohne mündliche Verhandlung
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Eine Sonderregelung ist in § 45 Abs. 2 Ärzte-ZV vorgesehen. Danach kann der Widerspruch ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuss die Zurückweisung einstimmig beschließt. Die Regelung gilt auch für Zulassungsentziehungsverfahren;[459] allerdings dürfte gerade in solchen Fällen regelmäßig eine Sitzung mit mündlicher Verhandlung durchgeführt werden.