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9. Kostengrundentscheidung

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Der Berufungsausschuss trifft in seinem Beschluss gemäß § 45 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 4 Ärzte-ZV auch eine Kostengrundentscheidung, d.h. die Entscheidung, ob und – gegebenenfalls – in welchem Umfang dem Widerspruchsführer die ihm entstandenen Kosten zu erstatten sind. Die Kostengrundentscheidung richtet sich nach dem auch im Vertragsarztrecht anwendbaren § 63 SGB X.[460] Sie ergeht von Amts wegen, ein Antrag ist nicht erforderlich. Enthält der Widerspruchsbescheid des Berufungsausschusses keine Kostengrundentscheidung, kann eine isolierte Kostengrundentscheidung notfalls durch Verpflichtungsklage eingefordert werden.[461] Auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung erfolgt in einem eigenständigen Antragsverfahren durch den Berufungsausschuss die Kostenfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB X.[462]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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