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(3) Faktisches Konkurrenzverhältnis

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Der Anfechtende und der Konkurrent müssen im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbringen (dürfen), so dass eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des Anfechtenden durch den angegriffenen Beschluss des Zulassungsausschusses wahrscheinlich ist.[432] Es muss sich also um dieselbe Fachrichtung und um die gleiche oder um eine vergleichbare Qualifikation handeln. In räumlicher Hinsicht muss sich der Begünstigte im selben Bereich betätigen wie der Anfechtende. Abzustellen ist dabei auf den tatsächlichen Einzugsbereich des Widerspruchsführers; auf die Zugehörigkeit zum selben Planungsbereich oder zum selben Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung kommt es nicht an.[433] Hierbei zu berücksichtigen ist nicht nur die Hauptpraxis, sondern auch die Zweigpraxis des Anfechtenden.[434]

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Entscheidend ist, ob der Anfechtende eine nicht nur geringfügige Schmälerung seiner Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten hat.[435] Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob sich faktisch der Patientenkreis des Anfechtenden mit dem Patientenkreis des Begünstigten in relevantem Maß überschneidet.[436] Bei Ermächtigungen ist von sich überschneidenden Einzugsbereichen auszugehen, wenn die durchschnittliche Anzahl der vom ermächtigten Arzt mit den gleichen Leistungen behandelten Patienten aus dem Leistungsbereich des Anfechtenden 5 % der durchschnittlichen Gesamtfallzahl der Praxis dieses Leistungserbringers überschreitet.[437]

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Grundsätzlich muss der Anfechtende das Leistungsspektrum und den Einzugsbereich darlegen, erst dann ist der Berufungsausschuss zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.[438] An die Darlegungspflicht des Anfechtenden sind keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn die Überschneidungen auf der Hand liegen, etwa bei einem eng umgrenzten Fachgebiet.[439] Im Falle großstädtischer Planungsbereiche oder großräumiger Landkreise bestehen hohe Anforderungen an die Darlegung der sich überschneidenden Einzugsbereiche, da hier ein weiter Beurteilungsspielraum bezüglich des Ausmaßes der Versorgungsdichte besteht.[440] Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Sonderbedarfszulassung gemäß § 37 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie ist das Bestehen eines faktischen Konkurrenzverhältnisses im Verhältnis von zwei deutlich weniger als 10 km voneinander entfernt liegenden Dialysepraxen plausibel; bei einer solcher Nähe und einem so engem Leistungszuschnitt bedarf es weder näherer Darlegungen des Anfechtenden noch näherer Ermittlungen durch die Zulassungsgremien oder Gerichte; es ist ohne Weiteres ein real bestehendes Konkurrenzverhältnis anzunehmen.[441]

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Von der Möglichkeit einer nicht nur unwesentlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Anfechtenden wird man umgekehrt nicht ausgehen können, wenn bspw. dessen Budget bereits ausgelastet und die angegriffene Ermächtigung auf die Überweisung durch niedergelassene Fachärzte begrenzt ist.[442]

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Beispielsweise soll nach der Rechtsprechung ein niedergelassener Kinderarzt die Ermächtigung eines Sozialpädiatrischen Zentrums gemäß § 119 SGB V zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern nicht anfechten können, weil er nicht die gleichen Leistungen anbietet. Ein allein tätiger Kinderarzt kann den Zweck eines Sozialpädiatrischen Zentrums, nämlich eine multidisziplinäre ganzheitliche Behandlung mit entsprechender Personal- und apparativer Ausstattung, nicht gewährleisten. Außerdem ist mit einem auf Fachärzte für Kinder- und Jungendmedizin, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie zugeschnittenen Überweisungsfilter sichergestellt, dass die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Behandlung in einem Sozialpädiatrischen Zentrum nur von denjenigen Ärzten zu treffen ist, die ansonsten selbst die sozialpädiatrische Versorgung sicherstellen.[443]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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