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bb) Anfechtungsbefugnis bei Willkürentscheidungen
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Liegen die vom BSG entwickelten Grundvoraussetzungen zur Drittanfechtungsberechtigung nicht vor, kommt eine Anfechtungsberechtigung des Dritten nur in Betracht, wenn sich der Beschluss als willkürlich erweist (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).[444] Allerdings ist die Grenze zur Willkür erst dann überschritten, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht, weil die einschlägigen Normen nicht berücksichtigt wurden oder ihr Inhalt in krasser Weise missgedeutet wird.[445]