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a) Gebührenpflicht

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Das Widerspruchsverfahren vor dem Berufungsausschuss ist grundsätzlich[453] gebührenpflichtig. Die Widerspruchsgebühr gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 lit. d Ärzte-ZV wird mit Einlegung des Widerspruchs fällig, § 46 S. 2 Ärzte-ZV. Durch die Rücknahme des Widerspruchs bei Eintritt der Rücknahmefiktion gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV wird die Zahlungspflicht nicht beseitigt.

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Die Widerspruchsgebühr kann vom Vorsitzenden gestundet werden, § 45 Abs. 3 i.V.m. § 38 S. 2 Ärzte-ZV.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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