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c) Widerspruchsfrist

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Sofern dem Dritten der Beschluss des Zulassungsausschusses zugestellt wurde, gilt gemäß § 97 Abs. 3 S. 1 SGB V i.V.m. § 84 Abs. 1 S. 1 SGG eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Erfolgt gegenüber dem Dritten keine Bekanntgabe der Entscheidung, kann nach neuerer Rechtsprechung[446] Widerspruch (nur) innerhalb der Jahresfrist des § 84 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 SGG eingelegt werden, wobei die Frist mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit durch den Begünstigten läuft. Im Interesse der Planungssicherheit für den von der Zulassung Begünstigten und nicht zuletzt im Interesse der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung müsse ausgeschlossen werden, dass der Status eines Vertragsarztes noch Jahre nach seiner Begründung durch Rechtsbehelfe von Konkurrenten in Frage gestellt werden kann. Dabei könne unwiderleglich vermutet werden, dass für den niedergelassenen Arzt eine solche Konkurrenz binnen eines Jahres erkennbar wird.[447]

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Vom BSG wird unter Hinweis auf etwaige Amtshaftungsansprüche des Betroffenen betont, dass die Geltung der Jahresfrist gemäß § 84 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 66 Abs. 2 SGG nicht die Pflicht der Zulassungsgremien mindere, im Verfahren gemäß § 12 Abs. 2 SGB X diejenigen zu informieren und ggf. zu beteiligen, zu deren Gunsten Drittschutz besteht.[448]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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