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Gemäß § 45 Abs. 3 i.V.m. § 41 Abs. 4 Ärzte-ZV ist das Ergebnis des Verfahrens in einem schriftlichen Beschluss niederzulegen, der u.a. mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.[475] Ein entsprechender Bescheid, der erst später als fünf Monate nach der Beschlussfassung abgefasst und durch die Geschäftsstelle des Berufungsausschusses zum Versand gegeben wird, gilt als nicht mit Gründen versehen und ist rechtswidrig, wobei nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X auch eine Heilung möglich ist.[476]

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Außerdem enthält der Beschluss eine Kostengrundentscheidung[477] und – gegebenenfalls – eine Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 97 Abs. 4 SGB V.[478]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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