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6. Rücknahme des Widerspruchs
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Der Widerspruch kann bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Berufungsausschusses zurückgenommen werden. Durch die Rücknahme des Widerspruchs erledigt sich das Verfahren vor dem Berufungsausschuss, sofern nicht noch andere Beteiligte Widerspruch eingelegt haben. Die Rücknahme des Widerspruchs lässt die Verpflichtung zur Zahlung der Widerspruchsgebühr gemäß § 46 S. 1 lit. d Ärzte-ZV unberührt.