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b) Anforderungen an die Begründung

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Die Anforderungen an die Begründung des Beschlusses ergeben sich u.a. aus § 35 Abs. 1 SGB X. Nach § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die den Berufungsausschuss zu seiner Entscheidung bewogen haben.[479] Die Anforderungen an die Begründung dürfen nicht überspannt werden. Sie richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Berufungsausschuss darf sich auf die Angabe der maßgebenden tragenden Erwägungen beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals ausführlich darzulegen.[480] Allerdings darf sich die Begründung nicht in einer schlichten Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall erschöpfen.[481]

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Bei Ermessensentscheidungen erweitert § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X die Begründungspflicht. Die Begründung einer Ermessensentscheidung muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen der Berufungsausschuss bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist. Nicht ausreichend begründet ist eine Ermessensentscheidung bspw. bei dem Gebrauch von nichtssagenden Leerformeln, aus denen die angelegten Beurteilungsmaßstäbe nicht erkennbar sind.[482] Ist dem Berufungsausschuss bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wie etwa bei der Feststellung eines lokalen oder qualifizierten Sonderbedarfs nach §§ 36, 37 Bedarfsplanungs-Richtlinie, muss die Begründung erkennen lassen, dass der Berufungsausschuss von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und seine Entscheidung in Anwendung der zutreffend verstandenen rechtlichen Vorgaben vertretbar getroffen hat.[483] Den Beurteilungsspielraum betreffende Begründungsdefizite sind gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X als fehlende oder unzureichende Begründung zu werten; die für Ermessenentscheidungen maßgebliche Vorschrift des § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X findet keine, auch keine entsprechende, Anwendung.[484]

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Eine fehlende oder nicht ausreichende Begründung macht den Widerspruchsbescheid rechtswidrig, aber nicht nichtig.[485] Der Fehler kann gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz geheilt werden.[486] Ebenso kann – in Grenzen – eine unvollständige Begründung ergänzt oder die Begründung ausgewechselt werden.[487] Bei Ermessensentscheidungen sowie bei Entscheidungen mit Beurteilungsspielräumen setzt das Nachschieben von Gründen jedoch voraus, dass die nachgeschobenen Gründe bereits beim Erlass des Bescheides vorgelegen haben, dieser durch sie nicht in seinem Wesen verändert und der Kläger nicht in seiner Rechtsverfolgung beeinträchtigt wird.[488]

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Bei gebundenen Entscheidungen können Begründungsdefizite nicht zur Aufhebung des Beschlusses führen (§ 42 S. 1 SGB X), da das Gericht die getroffene Entscheidung unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zu überprüfen hat.[489] Waren dem Berufungsausschuss bei seiner Entscheidung jedoch – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Beurteilungsspielräume eingeräumt, führen Begründungsmängel regelmäßig zur Aufhebung des Beschlusses.[490]

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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