Читать книгу Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook - Christian Wittmann - Страница 178

a) Gegenstandswert

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Dabei entscheidet der Berufungsausschuss zunächst über den zugrunde zu legenden Gegenstandwert (§ 2 Abs. 1 RVG),[497] der sich gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 3 RVG nach dem GKG (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG i.V.m. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG) richtet.[498] Der Gegenstandwert ist anhand der Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), der Regelstreitwert (Auffangstreitwert) beträgt 5.000 € (§ 52 Abs. 2 GKG).[499]

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In Zulassungsstreitigkeiten (Erteilung bzw. Entziehung der Zulassung), die nach dem 1.1.2002 rechtshängig wurden, ist zur Berechnung des Gegenstandswertes im Regelfall auf den Gewinn abzustellen, den der Betroffene in den nächsten drei Jahren aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erzielen könnte.[500]

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Für die Umsätze sind dabei im Regelfall die Beträge heranzuziehen, die im Gesamtbundesdurchschnitt für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört. Auf den durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe ist auch dann abzustellen, wenn die tatsächlichen Umsätze aufgrund langer Verfahrensdauer zwischenzeitlich vorliegen.[501] Existieren für die fragliche Arztgruppe keine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in den Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland veröffentlichten Umsatzzahlen, ist der durchschnittliche Umsatz zu schätzen oder auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen.[502] In Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG, wonach gemäß § 40 GKV die Verhältnisse desjenigen Jahres zugrunde zu legen sind, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet worden ist,[503] ist auf die Umsätze und Kosten des Kalenderjahres abzustellen, in dem der Widerspruch eingelegt wurde. Soweit die Werte dieses Kalenderjahres noch nicht ermittelt wurden oder jedenfalls noch nicht bekannt sind, ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten zurückzugreifen.[504] Ist eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, kommt in Betracht, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen und entweder die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder einen pauschal gegriffenen Kostensatz von z.B. 50 v.H. anzusetzen.[505] Bei der Herzchirurgie, die sich spezialisierend aus dem Fachgebiet der Chirurgie entwickelt hat, liegt es nahe, nicht auf den Umsatz aller Arztgruppen abzustellen, sondern den der Fachärzte für Chirurgie zugrunde zu legen. Der Gesichtspunkt einer neu gegründeten Praxis, die in ihrer Anlaufphase möglicherweise noch nicht solche Umsätze erreichen wird,[506] rechtfertigt keine Abweichung von den dargestellten Grundsätzen. Ebenso kommt das mit einer Sonderbedarfszulassung verbundene engere Tätigkeitsspektrum nicht als Reduzierungsgrund in Betracht.[507]

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Von den erzielbaren Einkünften sind die durchschnittlichen Praxiskosten in Abzug zu bringen.[508] Sofern entsprechende Daten nicht verfügbar sind, kann auf die durchschnittlichen Kosten der Arztgruppe bzw. die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen bzw. auf eine „gegriffene“ Kostenquote von 50 v.H. zurückgegriffen werden.[509]

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Im Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 3a, 4 SGB V ist es angesichts des offenen Ausgangs jeder Auswahlentscheidung angemessen, den Gegenstandswert mit einem Drittel des Wertes anzusetzen, der nach der Rechtsprechung des BSG für das volle Zulassungsinteresse eines Arztes in einem Streit um eine Zulassung angesetzt wird. Denn der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann über einen offensiven Konkurrentenwiderspruch zunächst nur den Weg frei machen für eine neue Auswahlentscheidung durch den Berufungsausschuss, und dieses Interesse, den Weg für eine neue Auswahlentscheidung frei zu machen, ist wertmäßig geringer zu gewichten, als das volle Zulassungsinteresse eines Arztes, der einen Anspruch auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit geltend macht.[510]

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Wird eine Sonderbedarfszulassung von Dritten angefochten, kommt eine Streitwertminderung hingegen nicht in Betracht.[511]

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Im Verfahren auf Zulassung im Wege des sogenannten Job-Sharings gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V ist der Ansatz des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG je Quartal für insgesamt drei Jahre zutreffend.[512]

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Bei Ermächtigungen ist auf die im Ermächtigungszeitraum zu erwartenden GKV-Honorareinnahmen abzüglich der Kosten abzustellen.[513]

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Bei einem Antrag auf gleichzeitige Teilnahme an der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a S. 3 SGB V ist der dreifache Jahresbetrag der zusätzlich abrechenbaren Leistungen anzusetzen.[514]

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Wird die Entscheidung des Zulassungsausschusses im Vorprüfungsverfahren gemäß § 103 Abs. 3a S. 3 ff. SGB V angefochten, ist der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € anzusetzen.[515]

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Bei der Genehmigung der Anstellung eines Arztes ist – entsprechend der üblichen Vorgehensweise in Zulassungssachen – der zusätzliche Umsatz der (erweiterten) Tätigkeit des anzustellenden Arztes abzüglich des Praxiskostenanteils unter Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren anzusetzen; das für den anzustellenden Arzt zu zahlende Gehalt ist nach aktueller Rechtsprechung des BSG hiervon nicht abzuziehen.[516]

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Bei der Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft ist auf den Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKV pro Quartal für einen Zeitraum von drei Jahren abzustellen.[517]

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Bei der Verlegung des Vertragsarztsitzes ist der dreifache Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.[518]

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