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2. Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

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Gegen die Entscheidungen der Zulassungsausschüsse können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen den Berufungsausschuss anrufen.[541] Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung (§§ 96 Abs. 4 SGB V, 44 Ärzte-ZV).[542] Für die aufschiebende Wirkung hat die früher strittige Frage des Verhältnisses der §§ 96 Abs. 4 S. 2, 97 Abs. 4 SGB V zu §§ 86a, 86b SGG[543] keine Bedeutung, da sich die aufschiebende Wirkung aus beiden Normenkomplexen ergibt.

Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, eBook

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