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3. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
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Soweit die Kostengrundentscheidung auch die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten umfasst (§ 63 Abs. 3 S. 2 SGB X), sind die entsprechenden Gebühren und Auslagen als zu erstattende Kosten festzusetzen (vgl. § 63 Abs. 2 SGB X). Wurde ein Rechtsanwalt eingeschaltet, ist vom Berufungsausschuss zu prüfen, ob die Kostennote angemessen ist, also dem anwaltlichen Gebührenrecht entspricht.[496]