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3. Vielzahl betroffener Rechtsgebiete
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Dieses Problem des Fehlens klarer und trennscharfer Abgrenzungskriterien wird in Folge dadurch weiter verschärft, dass bei derartigen Statusfragen ganz unterschiedliche Rechtsgebiete vom Arbeits- über das Sozialversicherungs- und Steuerrecht bis hin zum Strafrecht betroffen sind. Dies hat zur Folge, dass nicht nur unterschiedliche Behörden wie die zuständigen Sozialversicherungs- und Finanzbehörden mit derartigen Fällen konfrontiert sein können, sondern auch ganz unterschiedliche Gerichtsbarkeiten von den Arbeits- über die Sozial- und Finanz- bis hin zu den ordentlichen Strafgerichten über derartige Statusfragen entscheiden.
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Unter Compliance-Gesichtspunkten hat dies zur Folge, dass es für eine vorausschauende Bewertung der jeweiligen Statusfragen unter Umständen auch nicht ausreichend sein kann, beispielsweise lediglich arbeitsrechtliche Expertise einzuholen, sondern darüber hinaus auch ergänzend auf Straf-, Sozialversicherungs- oder Steuerrechtsexperten zurückzugreifen, die zum einen in der Sache über den notwendigen „fachmännischen“ Blick aus der jeweiligen rechtlichen Perspektive, darüber hinaus aber auch über Erfahrungen mit den einschlägigen Behörden oder Gerichten und den jeweiligen – zum Teil auch lokal variierenden – Entscheidungspraxen verfügen.