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2. Vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten

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Kommt es zu einem geschäftlichen Kontakt zwischen einem Franchise-Geber und einem Franchise-Nehmer, welcher auf den Abschluss eines Franchisevertrages zielt, sind grundsätzlich beide Parteien verpflichtet, auf die Interessen ihres Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Diese vorvertragliche Interessenwahrungspflicht ist Ausfluss des mit Geschäftsanbahnung entstehenden Vertrauensverhältnisses zwischen den künftigen Vertragsparteien und ergibt sich direkt aus den §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB. Dabei gibt es nicht „die“ vorvertragliche Aufklärung, sondern die vorvertragliche Aufklärung ist immer auf das jeweilige Franchisesystem, dessen Strukturierung, aber auch auf die vertraglichen Regelungen zwischen Franchise-Geber und -Nehmer ausgerichtet.16 Jedenfalls sind die für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen ungefragt zu liefern (Offenbarungspflicht).17

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