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(1) Formale Anforderungen (a) Vorvertragliche Anforderungen

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Der Franchise-Geber muss dem potenziellen Franchise-Nehmer spätestens 20 Tage vor Vertragsschluss oder der Zahlung irgendwelcher Beträge auf das Franchiseverhältnis ausführliche Informationen in Bezug auf das Franchisesystem zukommen lassen (vgl. Art. L 330-3 Abs. 4 Code de Commerce i.V.m. Art. R 330-1 Code de Commerce). Da auf die vorvertraglichen Auskunfts- und Informationspflichten im Rahmen der Abhandlung noch gesondert und detailliert eingegangen wird,28 soll an dieser Stelle der allgemeine Hinweis zunächst einmal genügen.

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Eine Registrierungspflicht besteht in Frankreich dagegen ebenso wenig, wie die Verpflichtung, die erfolgte Aufklärung einer dritten Partei oder Behörde nachzuweisen, es sei denn, dass eine registrierungspflichtige Geschäftstätigkeit betrieben werden soll (solche Genehmigungen werden z.B. beim Betrieb von Restaurants oder Reisebüros erforderlich). Dann ist es allerdings die Aufgabe des Franchise-Nehmers, sich diese Genehmigungen bei den zuständigen Behörden (Gewerbeämter) zu beschaffen. Der Franchise-Geber hat dieses Betreiben allenfalls – d.h. sofern nötig – zu unterstützen.

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