Читать книгу Internationales Franchise-Recht - Dagmar Gesmann-Nuissl - Страница 30
ff) Nachvertragliche Ausgleichs- und Ersatzansprüche43
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Ein Ausgleichsanspruch steht dem Franchise-Nehmer bei Beendigung des Franchiseverhältnisses nicht zu, gleich ob er für eine bestimmte oder unbestimmte Laufzeit abgeschlossen wurde. Denkbar wäre dies allenfalls, wenn der Franchise-Nehmer einen eigenen Kundenstamm geschaffen hätte.44 Davon ist allerdings zumeist nicht auszugehen, da die Kunden am Franchisesystem – nicht am Franchise-Nehmer selbst – hängen.45
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Schadensersatzansprüche können bei Kündigung zur Unzeit entstehen, d.h. wenn das Franchiseverhältnis ohne Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten oder angemessenen Frist beendet wird (indemnité rupture brusque/brutale; Art. L 443-6 Abs. 1 Nr. 5 Code de Commerce) oder wenn sich die Beendigung als missbräuchliche Handlung darstellt (indemnité rupture abusive).46 Missbräuchliches Handeln wurde u.a. angenommen, wenn keine oder eine nur unzureichende Begründung für die Kündigung angegeben wurde, die Kündigung direkt nach einer größeren Investition des Franchise-Nehmers erfolgte oder der Franchise-Geber durch entsprechende Handlungen eine Kündigung seitens des Franchise-Nehmers provozierte. Die Darlegungs- und Beweislast für die irreguläre Vertragsbeendigung liegt beim Franchise-Nehmer.47
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Die Vertragsparteien können jederzeit Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach im Franchisevertrag vereinbaren. Letzteres wird von der französischen Beraterpraxis empfohlen.48