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b) Gesetzgeberische Zielsetzung

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Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit dem Loi Doubin und der darin implementierten Aufklärungsverpflichtung ein Gleichgewicht zwischen den Vertriebsunternehmen und -händlern zu schaffen. Dies schien zur damaligen Zeit geboten, da es die französische Rechtsprechung ablehnte, den schwächeren Vertragspartner zu schützen. Insbesondere hatte der Kassationshof den Vertriebshändler/Franchise-Nehmer nicht von seiner Pflicht entbunden, sich selbst über die genaue Lage des Marktes vor Vertragsschluss zu informieren, um so sein unternehmerisches Risiko abschätzen zu können.49 Zwar hatte der Systembetreiber/Franchise-Geber vorvertragliche Aufklärungspflichten, die aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleitet wurden, allerdings war er nur insoweit schadensersatzpflichtig, als er seinem Vertragspartner vorsätzlich falsche Tatsachen vorspiegelte. Letzteres im Einzelfall nachzuweisen, war für den Vertriebshändler/Franchise-Nehmer nur sehr schwer möglich, sodass die vorherige Aufklärung auf der Strecke blieb. Das Loi Doubin vom 31.12.1989 war insofern als Reaktion auf eben diese Rechtsprechung zu sehen. Sein Ziel war es, alle Personen, die ihren Vertragspartnern in Verträgen, die im gemeinsamen Interesse abgeschlossen werden, unter Auflage von Exklusiv- oder Quasi-Exklusivverpflichtungen Firmennamen, Markenzeichen oder Unternehmenszeichen zur Verfügung stellen, mit genau vorgegebenen und zu offenbarenden Aufklärungspflichten zu belegen und damit das materiell und prozessual bestehende Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern zu beheben.

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