Читать книгу Internationales Franchise-Recht - Dagmar Gesmann-Nuissl - Страница 34

d) Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers im Einzelnen

Оглавление

42

Der Franchise-Geber muss dem Franchise-Nehmer alle Unterlagen und Informationen wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen, die für diesen erforderlich sind, um den Franchisevertrag in Kenntnis aller für das Franchiseverhältnis wesentlichen Umstände/Fakten abschließen zu können (Art. L 330-3 Abs. 1 Code de Commerce).

43

Die Informationen sind – entsprechend Art. L 330-3 Abs. 2 Code de Commerce i.V.m. Art. R 330-1 Code de Commerce – in einem Dokument beziehungsweise einer Offenlegungsschrift („document de information“ – kurz: DDI) zusammenzuführen, welches der Franchise-Geber anzufertigen und dem Franchise-Nehmer 20 Tage vor Vertragsschluss mit dem Vertragsentwurf zu offenbaren (übergeben) hat.

44

Art. L 330-3 Code de Commerce und die Ausführungsbestimmungen in Art. R 330-1 Code de Commerce sehen neben den inhaltlichen Vorgaben keine spezielle Form hinsichtlich des DDI und der Art und Weise seiner Übergabe vor. Insofern werden derzeit verschiedenste Formen in der Praxis genutzt, u.a. in Papierform, elektronischer Form (per E-Mail, CD) oder dem Öffnen von Cloud-Systemen. Gleich welcher Form sich der Franchise-Geber bedient, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er im Streitfall den Nachweis darüber zu führen hat, dass die Information den Franchise-Nehmer rechtzeitig vor Vertragsschluss erreicht hat. Daher wird er – auch wenn dies gesetzlich nicht abgefordert wird – vernünftigerweise Empfangsbestätigungen vom Franchise-Nehmer erbitten oder Zugangsprotokolle anfertigen (lassen).

45

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Informationen für den Empfänger, d.h. den potenziellen Franchise-Nehmer, verständlich sein müssen. Auch dies ergibt sich nicht direkt aus Art. L 330-3 Code de Commerce, wird allerdings aus den generell gültigen Prinzipien des Zivil- und Handelsrechts – insbesondere aus „Treu und Glauben“ (Art. 1104, 1112 Code Civil) – abgeleitet. Ob dies auch das Abfassen des Informationsdokumentes in französischer Sprache erfordert, ist ungeklärt – in der Praxis wird dies jedoch empfohlen.

46

In Frankreich existieren auch keine in der Ausführlichkeit den amerikanischen Mitteilungsbögen53 vergleichbaren und verbindlich einzusetzenden Vordrucke, allerdings stellt die „fédération représentative de la franchise (fff)“ zumindest ein Muster-Formular zur Verfügung (Modèle de Document d’information précontractuelle proposé par la Fédération française de la franchise54), welches dem Franchise-Geber in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben als Hilfestellung bei Erstellung des DDI dienen soll. Hieran kann sich der Franchise-Geber orientieren.

47

Die vorvertraglichen Informationspflichten erstrecken sich auf alle Bereiche, die für den Franchise-Nehmer, bezogen auf sein künftiges Engagement im Vertriebsnetz, von Bedeutung sind – von Angaben zum Franchise-Geber über die nähere Ausgestaltung des Vertriebsnetzes des Franchise-Gebers bis hin zu den zu avisierten Entwicklungen.55

Art. R 330-1 Code de Commerce

Das Dokument nach Art. L 330-3 Code de Commerce muss die folgenden Angaben enthalten:

1. Die Adresse des Firmensitzes und die Art ihrer Tätigkeit mit der Angabe ihrer Rechtsform und die Personalien des Unternehmensinhabers im Falle einer natürlichen Person oder der Geschäftsführer bei juristischen Personen sowie gegebenenfalls die Höhe des Gesellschaftskapitals.

2. Die Angaben in 1 und 2 des Art. R 123-237 Code de Commerce oder die Eintragungsnummer im Handelsregister oder in der Handwerksrolle und für den Fall, dass eine Marke infolge einer Übertragung oder Lizenzierung erworben wurde, das Datum und die Nr. der entsprechenden Eintragung der Marke bei der nationalen Registrierungsbehörde und für Lizenzverträge die Angabe der Dauer der Lizenzvergabe.

3. Die Bankverbindung(en) des Unternehmens. Diese Angabe kann auf die fünf wichtigsten Bankverbindungen beschränkt werden.

4. Das Datum der Gründung des Unternehmens mit der Darstellung der wichtigsten Phasen seiner Entwicklung, einschließlich der Entwicklung des Vertriebsnetzes, sowie sämtliche Angaben, die es erlauben, die erworbene Berufserfahrung des Unternehmers oder Geschäftsführers einzuschätzen.

Die Informationen des vorherigen Absatzes haben sich auf die letzten fünf Jahre zu erstrecken, die der Vorlage des Dokuments vorangehen. Sie sind durch eine Darstellung des Zustands des allgemeinen und lokalen Waren- oder Dienstleistungsmarktes, der Gegenstand des Vertrages werden soll, sowie durch die Entwicklungsmöglichkeiten dieses Marktes zu ergänzen.

Dem Dokument müssen ferner die Jahresabschlüsse der letzten zwei Geschäftsjahre sowie bei börsennotierten Unternehmen die die Geschäftsberichte der letzten zwei Jahre gemäß Art. L 451-1-2 des Französischen Währungs- und Finanzgesetzes (LOI nº2014-1662 du 30 décembre 2014) angehängt werden.

5. Die Systemdarstellung mit folgenden Angaben:

a) die Liste der angeschlossenen Unternehmen unter Angabe der jeweils vereinbarten Geschäftstätigkeit;

b) die Adressen der in Frankreich befindlichen Unternehmen, mit denen die den Vertrag anbietende Person durch gleichartige Verträge verbunden ist, wie jener, dessen Abschluss vorgesehen ist; das Datum der Unterzeichnung oder Erneuerung dieser Verträge ist anzugeben;

wenn das Vertriebsnetz aus mehr als 50 Unternehmen besteht, werden die im vorangehenden Abs. genannten Angaben nur für die 50 Unternehmen gefordert, die dem Ort der vorgesehenen Niederlassung am nächsten liegen.

c) die Zahl der Unternehmen, die durch Verträge derselben Art, wie sie jetzt geschlossen werden sollen, an das Vertriebsnetz gebunden waren, aber im Laufe des Jahres vor Übergabe des Dokumentes ausgeschieden sind. Im Dokument ist anzugeben, ob der Vertrag ausgelaufen ist, gekündigt oder annulliert wurde;

d) gegebenenfalls das Vorhandensein weiterer Unternehmen, die im vertraglich vorgesehenen Geschäftsgebiet mit ausdrücklicher Zustimmung desjenigen, der den Vertrag vorschlägt, Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die Gegenstand des Vertrages sind.

6. Die Angabe der Laufzeit des vorgeschlagenen Vertrages, der Bedingungen über eine Erneuerung, Kündigung oder Abtretung, sowie der Umfang der Exklusivitätsrechte. Das Dokument hat außerdem die Art und Höhe der auf das Firmenzeichen oder Warenzeichen bezogenen finanziellen Ausgaben und Investitionen anzuführen, die der Adressat des Vertragsentwurfes vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes zu tätigen hat.

48

Das DDI hat nach Art. R 330-1 Code de Commerce die folgenden Informationen auszuweisen:

 – Sitz und Adresse des Franchise-Gebers, seine geschäftliche Tätigkeit mit Angaben zur Rechtsform. Sofern es sich um eine natürliche Person handelt, muss die Identität des Inhabers offenbart werden. Handelt es sich um eine juristische Person, so müssen die Geschäftsführer mit Namen und Adresse, der Gesellschaftszweck sowie das Stammkapital der Gesellschaft angegeben werden. Die Angaben zum Inhaber und zu den Geschäftsführern müssen eine Bewertung ihrer beruflichen Erfahrung bezogen auf die letzten fünf Jahre vor Übergabe des DDI ermöglichen.

 – Informationen zum Unternehmen, die aus öffentlichen Registern ableitbar sind: Eintragungsnummern in Handels-, Gewerbe- und Gesellschaftsregistern; Anmelde- und Registrierungsdaten von Marken. Sofern die vertragsgegenständliche Marke aufgrund einer Abtretung (Rechtsnachfolger) oder aufgrund einer Lizenz erworben wurde, sind das Datum und die entsprechende Eintragungsnummer des einschlägigen Markenregisters anzugeben, wobei im Falle von Lizenzverträgen auch die Dauer bekannt zu geben ist, für die die Lizenz eingeräumt wurde.

 – Bankverbindungen des Unternehmens, wobei die Angabe auf die fünf wichtigsten Bankverbindungen beschränkt werden kann.

 – Datum der Gründung des Unternehmens sowie Darstellung der wichtigsten Entwicklungsschritte einschließlich der Entwicklung des Vertriebsnetzes in den letzten fünf Jahren vor Übergabe des DDI. Die Darstellung ist um die Angaben über die momentane und voraussichtliche Lage des Marktes für die zu vertreibenden Produkte und Dienstleistungen zu ergänzen. Außerdem müssen diesem Teil des Dokuments in der Regel aufschlussgebende Unternehmensmerkmale und Daten, insbesondere die Bilanzen und Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre beigefügt sein.

 – Hinzu kommt, dass der Franchise-Geber angehalten ist, das Vertriebsnetz seines Franchisesystems darzustellen, wobei Art. R 330-1 Nr. 5 Code de Commerce auch diesbezüglich konkrete Vorgaben macht.Eine Liste aller Franchise-Nehmer sowie die Anschriften und Anzahl der Unternehmer, mit denen gleichartige Verträge geschlossen wurden. Den Angaben ist das Datum des Abschlusses und ggf. der Verlängerungen der Verträge beizufügen. Zu informieren ist ferner über alle Vertragspartner, die im Jahr vor der Übergabe des DDI aus dem System ausgeschieden sind. Diese Erklärung umfasst auch Angaben darüber, ob der Vertrag ausgelaufen ist oder ob er gekündigt oder annulliert wurde. Ebenfalls ist über vorhandene Konkurrenten im künftigen Vertragsgebiet aufzuklären, die mit Zustimmung des Franchise-Gebers die vertragsgegenständlichen Produkte oder Dienstleistungen anbieten.

 – Die beabsichtigte Vertragsdauer, ein Muster des Vertrages sowie die Bedingungen für eine Verlängerung des Vertrages und der Kündigungsbedingungen für beide Seiten. Die Bedingungen, zu denen eine Vertragsübernahme oder Abtretung möglich sein soll, die anfallenden Franchise-Gebühren sowie darüber hinaus die zur Eröffnung des Betriebes notwendigen Investitionen.

Internationales Franchise-Recht

Подняться наверх