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(2) Franchise-Nehmer

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Als Gegenleistung hat der Franchise-Nehmer die Vorgaben des Franchise-Gebers umzusetzen und sie im Falle einer Änderung anzupassen. Er muss den Handelsnamen, die Marke und sonstige eingeräumte Rechte für den Gegenstand des Franchisesystems verwenden, sich an Fortbildungsveranstaltungen beteiligen und angemessene Kontrollen des Franchise-Gebers dulden. Der Franchise-Nehmer hat überdies für die Geheimhaltung des überlassenen Know-hows zu sorgen und darf es nicht – es sei denn, es liegt eine anderslautende vertragliche Gestattung vor – außerhalb des Franchisesystems nutzen.

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Außerdem muss der Franchise-Nehmer seine Zahlungsverpflichtung erfüllen. In Frankreich ist dies zumeist eine einmalige Einstandszahlung, mit der die Leistungen des Franchise-Gebers beim Ingangsetzen des Franchiseunternehmens sowie die Überlassung der Marke abgegolten werden. Fortlaufend hat der Franchise-Nehmer eine Franchisegebühr zu entrichten, die während der Laufzeit des Vertrages in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes seines Umsatzes als Gegenleistung für die Leistungen des Franchise-Gebers anfällt.

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Überdies wird in Frankreich die Frage diskutiert, ob der Franchise-Nehmer verpflichtet ist, auferlegte Gebietsbeschränkungen in örtlicher Hinsicht einzuhalten, mit der Folge, Waren nur an Kunden in dem ihm zugewiesenen Gebiet verkaufen zu dürfen.32 Diese Frage wird nicht nur generell, sondern auch im Zusammenhang mit dem Online-Handel des Franchise-Nehmers aufgeworfen. Eine allumfassende Antwort kann es hierzu jedoch nicht geben. Vielmehr hängt die Zulässigkeit beschränkender Vertragsregelungen von den Umständen des Einzelfalles ab, bei Gebietsbeschränkungen insbesondere von den Marktverhältnissen. Per se verboten sind z.B. Vertriebsvereinbarungen mit einem absoluten Gebietsschutz.33 Im Hinblick auf den Online-Handel werden die diversen (Einzel-)Handlungen betrachtet (z.B. Werbung, Auspreisung etc.) und im Einzelnen gewertet. So wurde beispielsweise das Anlegen einer Website, die über das zugewiesene Verkaufsgebiet hinausreichte, als zulässig angesehen; die vertraglich vereinbarte Gebietsbeschränkung sollte sich hierauf nicht auswirken.34 Auf der anderen Seite wurde eine aktive E-Mail-Werbung in vertragsfremden Gebieten untersagt.35

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Verstößt eine Vertragspartei gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen, so kann die andere Partei die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aussetzen (Art. 1217, 1219 Code Civil). Ferner kann sie nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen vorgehen und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung geltend machen (Art. 1231 Code Civil).

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Die Rechte des Franchise-Nehmers korrespondieren mit den Pflichten des Franchise-Gebers. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung z.B. angenommen, dass der Franchise-Nehmer berechtigt ist, vom Franchise-Geber Nachweise hinsichtlich der Verwendung von Mitteln zu verlangen, die er dem Franchise-Geber für bestimmte Zwecke vertraglich schuldet und leistet, z.B. für Werbeaktionen ebenso wie für die konstante Verbesserung des Know-hows.36

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