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ee) Vertragsbeendigung
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Franchiseverträge werden in Frankreich regelmäßig auf eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Ein solcher Vertrag kann nur vorzeitig beendet werden, wenn der Vertrag selbst Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung enthält. Fehlt es an einer solchen Regelung, kann die vertragstreue Partei lediglich die gerichtliche Auflösung aus wichtigem Grund verlangen. Verträge mit bestimmter, festgelegter Laufzeit können eine stillschweigende Verlängerungsklausel enthalten, insbesondere, wenn bereits eine stillschweigende Vertragsverlängerung stattgefunden hat. Ist das Franchiseverhältnis der Parteien durch mehrere Verträge geregelt (sog. Vertriebsnetze), führt die Beendigung eines Vertrages grundsätzlich auch zur Beendigung aller anderen Verträge (Art. L 341-1 S. 2 Code de Commerce).
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Ist der Franchisevertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er von jeder Partei durch Kündigung unter Wahrung der vertraglich vereinbarten oder einer angemessenen37 Kündigungsfrist beendet werden (Art. L 442-6 Abs. 1 Nr. 5 Code de Commerce). Die Erklärung erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein,38 wobei die Einhaltung der Form nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigungserklärung ist, sondern nur die Beweisbarkeit erleichtern soll. Bei Nichtannahme der ordnungsgemäß zugestellten Kündigungserklärung wird der Zugang als fristgerecht fingiert.39 In der Regel enthalten die Franchiseverträge darüber hinausgehende Regelungen, welche die Kündigung des Vertrages im Falle eines von der Gegenseite begangenen Vertragsverstoßes fristlos oder mit kurzer Frist erlauben, auch um der Frage zur „Angemessenheit“ der Kündigungsfrist aus dem Wege zu gehen. Wenn allerdings der anderen Partei auf dieser Basis fristlos gekündigt wird, aber ein Vertragsverstoß nicht nachgewiesen werden kann, macht sich der Kündigende schadensersatzpflichtig. Sofern der unbefristete Franchisevertrag keine Bestimmung über die außerordentliche Kündigung enthält, kann er nur gerichtlich aufgelöst werden, indem das Gericht die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten sowie den Vertrauensbruch feststellt und in der Folge das Vertragsverhältnis kraft gerichtlichen Beschlusses auflöst.
Art. L 442-6 Abs. 1 Nr. 5 Code de Commerce
Wer als Produzent, Kaufmann, Industrieller oder als eine im Gewerberegister eingetragene Person eine gefestigte Handelsbeziehung ganz oder selbst teilweise ohne schriftliche Kündigung abrupt/plötzlich abbricht, ohne der Dauer der Handelsbeziehung Rechnung zu tragen und die Mindestkündigungsdauer zu beachten, die unter Verweis auf die Handelsbräuche aufgrund interprofessioneller Vereinbarungen festgelegt worden ist, ist als Verantwortlicher zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet.
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Der Franchisevertrag lässt sich als personenbezogener Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Vertragspartners übertragen. Bei Zuwiderhandlung sind Schadensersatzansprüche möglich.40 Seitens der französischen Rechtspraxis wird daher empfohlen, entsprechende Bestimmungen zur Weiterveräußerung im Franchisevertrag aufzunehmen.
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Mit Beendigung des Franchisevertrages ist der Franchise-Nehmer verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass er nicht mehr mit dem Franchisesystem identifiziert wird. Hierfür muss er die Benutzung der Marke und aller besonderen Kennzeichen des Franchise-Gebers einstellen. Ferner darf er auch nicht auf die vormals bestehende Zugehörigkeit zum Franchisesystem verweisen. Dass der Franchise-Nehmer darüber hinaus alle Dokumente und Handbücher zurückzugeben hat, ist selbstverständlich.41 Verstößt der Franchise-Nehmer gegen die vorgenannten Pflichten, macht er sich gegenüber dem Franchise-Geber nach allgemeinen (nach-)vertraglichen Bestimmungen schadensersatzpflichtig (Art. 1147 Code Civil).42