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dd) Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

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Die originären Rechte und Pflichten des Franchiseverhältnisses ergeben sich aus Art. L 330-3 Abs. 1 Code de Commerce i.V.m. den Rechtsgrundlagen, die zum Verständnis des französischen Franchisevertrags-Begriffs beitragen.

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Außerdem können im Franchisevertrag die Rechte und Pflichten der Vertragspartner nach allgemeinem französischen Zivil- und Handelsrecht weiter ausgestaltet werden (Grundsatz der Vertragsautonomie), sofern der vereinbarte Inhalt nicht das Franchiseverhältnis als solches ad absurdum führt, gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder sich als sittlich anstößig erweist (Art. 1162, 1179 Code Civil). Insofern lässt sich beispielsweise eine einseitige Bezugsverpflichtung – wie im Franchisevertrag üblich – zwischen den Vertragsparteien vereinbaren, sie kann zum Betreiben eines einheitlichen Franchisesystems sogar erforderlich sein. Allerdings muss der Franchise-Geber die unternehmerische Selbstständigkeit des Franchise-Nehmers akzeptieren30 und darf diese nicht durch ein einseitiges Bestimmungsrecht betreffend die Qualität, Quantität oder den Preis der bezogenen Waren auch im Weitervertrieb ad absurdum führen.31 Eine solche Vertragsklausel würde die unternehmerische Freiheit des Franchise-Nehmers zu sehr eingrenzen und obendrein ein Verstoß gegen wettbewerbs- und kartellrechtliche Bestimmungen bedeuten. Solche Vertragsklauseln wären unwirksam. Ferner stünde zu befürchten, dass der Franchisevertrag seinen Charakter einbüßen würde und als verdecktes Arbeitsverhältnis qualifiziert werden müsste.

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