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(b) Vertragliche Anforderungen

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Die französische Gesetzgebung sieht keine speziellen formalen Vorgaben für den Franchisevertrag vor. Insbesondere ist grundsätzlich keine Schriftform erforderlich, selbst wenn ein Teil der Literatur eine solche aus Art. L 330-3 Abs. 4 Code de Commerce herauslesen will. Die Schriftform wird dort aber nur für den Fall angeordnet, dass der Franchise-Nehmer für das Reservieren von Vertriebsgebieten bereits Zahlungen vor Vertragsschluss erbringen soll. Ein allgemeines Schriftformerfordernis wird hierdurch gerade nicht geschaffen.

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Die Schriftform des Franchisevertrags wird dagegen erforderlich, wenn der Franchisevertrag eine Markenlizenz enthält, die im nationalen Markenregister (Registre national des marques), das vom nationalen Institut für gewerblichen Rechtsschutz (Institut National de la Propriété Industrielle) geführt wird, publiziert werden soll. In diesem Fall muss dem Markenregister ein schriftlicher Vertrag vorgelegt werden, um die Eintragung der Marke zu bewirken. Letzteres wiederum ist erforderlich, damit der Franchise-Nehmer die Marke auch Dritten gegenüber nutzen kann – andernfalls besäße er zwar ein Recht, könnte es jedoch nicht ausüben.

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