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bb) Strafrechtliche Sanktionen
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Neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten ordnet Art. R 330-2 Code de Commerce bei Verstößen gegen die Informationspflicht aus Art. R 330-1 Code de Commerce strafrechtliche Sanktionen an. Dabei ist die Höhe der Strafe davon abhängig, ob der Franchise-Geber als Ersttäter (Bußgeld bis zu 1.500 EUR) oder Wiederholungstäter (Bußgeld bis zu 3.000 EUR) handelt (vgl. Art. 131-13 Code Pénal). Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, dass der Franchise-Geber im Wiederholungsfall aus dem Straftatbestand des Betrugs (Art. R 313-1 Code Pénal) sanktioniert wird, weil seine Handlung jetzt als vorsätzliche Zuwiderhandlung gewertet wird. Außerdem ließe sich das Vorgehen als „irreführende Werbung“ einstufen, welche ebenfalls Bußgelder nach sich zöge.58