Читать книгу Internationales Franchise-Recht - Dagmar Gesmann-Nuissl - Страница 38
aa) Zivilrechtliche Sanktionen
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Sofern die vorvertragliche Aufklärung und Information nicht den Vorgaben aus Art. L 330-3/R 330-1/2 Code de Commerce entsprechen, d.h. die Informationen nicht oder unvollständig beziehungsweise zu spät an den Franchise-Nehmer erfolgten, kann dies – auch wenn Art. L 330-3 Code du Commerce hierzu keine Aussage trifft – zur Nichtigkeit des späteren Franchisevertrages führen, weil die unzulängliche Beachtung der Informationspflichten zu einem Willensmangel beim Franchise-Nehmer geführt hat.
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Da das Vorliegen des Willensmangels vom Franchise-Nehmer abhängt, namentlich davon, ob die Fehlinformation für seine Entscheidung erheblich und kausal war, tritt die Nichtigkeit nicht automatisch ein, sondern ist von der Erklärung des Franchise-Nehmers abhängig (Nichtigerklärung).
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Wird die Nichtigkeit seitens des Franchise-Nehmers erklärt, so wirkt sie ex tunc, d.h. alle bis dahin erbrachten Leistungen müssen auf den Anfang rückabgewickelt werden (ähnlich der Anfechtung im deutschen Recht). Dies ist – aus Sicht der französischen Rechtsprechung – eine klare und vertretbare Lösung, um die Parteien wieder auf den ursprünglichen Zustand vor Vertragsschluss zurückzuführen. Da eine solche Rückabwicklung auf den Anfang im Einzelfall jedoch problematisch sein kann – hier fallen dann unter anderem auch vereinbarte Wettbewerbs- und Vertraulichkeitsklauseln weg – ist es in der Praxis nicht unüblich, in den Franchiseverträgen Vereinbarungen für den Fall der Nichtigkeit des Vertrags beziehungsweise der Nichtigerklärung bei vorvertraglichen Versäumnissen zu treffen und eine Vertragsauflösung (nur) ex nunc, zumeist verbunden mit einem entsprechenden Schadensausgleich sowie Vertraulichkeitsverpflichtungen, vorzusehen.
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Bei bösgläubigen Falschangaben kann die Aufhebung wegen absichtlicher Täuschung nach Art. 1116 Code Civil erfolgen, wobei die Nichtigkeit ohne gesonderte Nichtigerklärung eintritt.
Art. 1137 Code Civil
Betrug ist ein Verhalten einer Partei, die durch Intrigen oder Lügen die Zustimmung des anderen erhält. Ebenso ist das vorsätzliche Verschleiern einer Information durch eine Partei Betrug, sofern sie den für die andere Partei entscheidenden Charakter der Information erkennt.
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Der Franchise-Nehmer kann anstatt der Nichtigkeitserklärung auch am Vertrag festhalten und Schadensersatz auf das negative Interesse nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen geltend machen (vorvertragliche Pflichtverletzung, Art. 1112 Code Civil), sofern er vorbringt, dass er nicht in das Franchiseverhältnis eingetreten wäre, wenn er ordnungsgemäß informiert worden wäre, und er darüber hinaus nachweist, dass ihm gerade deshalb ein Schaden entstanden ist.57
Art. 1112 Code Civil
Die Aufnahme, der Ablauf und der Abbruch von Vertragsverhandlungen sind frei. Der Grundsatz von Treu und Glauben muss beachtet werden. Soweit einer Partei im Rahmen von Vertragsverhandlungen eine Pflichtverletzung vorwerfbar ist, haftet sie nicht auf Entschädigung derjenigen Vorteile, die sich die andere Partei von dem nicht geschlossenen Vertrag erwartet hat.