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(1) Franchise-Geber

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Nach Art. L 330-3 Abs. 1 Code de Commerce hat der Franchise-Geber die Pflicht, dem Franchise-Nehmer seinen Handelsnamen, eine Marke oder eine Geschäfts- beziehungsweise Firmenbezeichnung sowie das Know-how zur Verfügung zu stellen und ihn beim Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen zu unterstützen. Diese Pflicht des Franchise-Gebers wird zwar nicht unmittelbar als solche von Art. L 330-3 Code de Commerce aufgezeigt, ergibt sich aber mittelbar aus der dort vorgetragenen Legaldefinition.

Internationales Franchise-Recht

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