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c) Anwendungsbereich: Arten von Franchiseverträgen

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Die vorvertragliche Informationspflicht nach Art. L 330-3 Code de Commerce gilt dabei für alle Formen von Franchiseverhältnissen (auch Master-Franchiseverträge), welche – verbunden mit einer exklusiven oder quasi-exklusiven Bindung – in Frankreich zur Ausführung gelangen, selbst wenn der Franchisevertrag im Ausland oder bei abweichender Rechtswahlklausel geschlossen wird.

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Der Anwendungsbereich des Art. L 330-3 Code de Commerce kann nach allgemeiner Meinung nicht vertraglich ausgeschlossen werden, da die Vorschrift auch öffentliche Belange berührt beziehungsweise im öffentlichen Interesse besteht.50 Ihre Geltung kann daher auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Vertrag einem anderen als dem französischen Recht unterworfen wird.51 Der Art. L 330-3 Code de Commerce ist selbst dann anzuwenden, wenn der Vertrag im Ausland geschlossen oder eine abweichende Rechtswahlklausel getroffen wurde. Sobald der Vertrag in Frankreich zur Ausführung gelangt, d.h. eine Vertriebsaktivität auf der Grundlage des Vertrags entfaltet wird, greifen die Vorschriften des Art. L 330-3 Code de Commerce.52

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