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3. Rechtswissenschaftliche Analyse a) Gesetzeszweck

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Zweck des Gesetzes war es, der Öffentlichkeit das Vertrauen in die Franchisesysteme zu erhalten, die Interessen aller Franchise-Geber und aller betroffenen Unternehmen zu schützen und die künftigen Franchise-Nehmer – als die vermeintlich schwächere Partei – bei ihrer Entscheidungsfindung durch den vorvertraglichen Informationsmechanismus zu unterstützen. Dieses Ziel, welches das Loi Doubin selbst aufführt, wurde allerdings nur teilweise erreicht. Die Absicht, ein Gleichgewicht der Kräfte zu schaffen, wurde durch neue Probleme überschattet. So leiden nach allgemeinem Dafürhalten59 die Regelungen zur Informations- und Aufklärungspflicht unter Ungenauigkeiten oder unglücklichen Formulierungen, die ihrerseits zahlreiche neue Rechtsstreitigkeiten begründeten60 und damit das „Mehr“ an Aufklärung auf der anderen Seite wieder konterkarieren.

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Einige Bestimmungen über die Informationsinhalte werden allgemein als verständlich angesehen. Andere wiederum bringen hinsichtlich ihrer Interpretation Schwierigkeiten für die Parteien mit sich und haben in der Vergangenheit sogar schwerwiegende Probleme aufgeworfen. So blieb z.B. unklar, was unter den für ein Warenzeichen „spezifischen Informationen“, die der Händler vorzunehmen hat, zu verstehen ist. Ferner war ungeklärt, wie sich das Erfordernis, Informationen über „den generellen und örtlichen Marktzustand für die Produkte oder Dienstleistungen, die Vertragsgegenstand sind, und die Entwicklungsaussichten für diesen Markt“ zur Verfügung zu stellen, inhaltlich ausgestaltet. Missverständlich ist insoweit, was der Gesetzgeber mit dieser Umschreibung überhaupt vom Franchise-Geber einfordert. Ob damit z.B. eine allgemeine oder eine lokale Marktstudie gemeint ist und welchen Gehalt und Umfang sie letztlich haben muss. Schon diese wenigen Beispiele61 veranschaulichen bereits, dass die Rechtsprechung in unzähligen Urteilen in den letzten Jahren aufgefordert war, die Inhalte der gesetzlich verankerten Informations- und Aufklärungspflichten im Interesse der Vertragsparteien zu konkretisieren. Dabei ist ferner feststellbar, dass sich die Anzahl der Urteile der obersten Gerichte in den vergangenen Jahren durchaus gleichmäßig verteilt, also kontinuierlich Fragen auftauchen, die einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden müssen.

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