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c) Dokumentationspflicht
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Die für den Vertragsschluss wesentlichen Informationen sind vom Franchise-Geber ungefragt zu offenbaren, wobei dies auch für fehlenden Markenschutz oder Angriffe Dritter auf die Franchisemarke gilt. Ob dies verschriftlicht erfolgen muss oder nicht, wird kontrovers diskutiert.
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Sicher ist, dass es keine gesetzlichen Vorgaben zur Offenbarung der Informationen und Auskünfte gibt. Allerdings sind die Parteien für die von ihnen aufzuklärenden Umstände darlegungs- und beweisbelastet,41 sodass es schon aus diesem Grund empfehlenswert ist, die vorvertragliche Aufklärung und Offenbarung ordentlich zu dokumentieren. Die Dokumentation sichert die Parteien ab, sie können nachweisen, dass sie ihren vorvertraglichen Pflichten nachgekommen sind. In der Rechtspraxis findet daher eine umfassende Dokumentation der erfolgten Aufklärung statt.
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Im Rahmen eines solchen Dokumentes zur vorvertraglichen Aufklärung, welches als Muster vom Deutschen Franchiseverband zur Verfügung gestellt wird und das im Anschluss an die Vertragsverhandlungen vom Franchise-Nehmer unterzeichnet werden sollte, werden gemeinhin zumindest die Risiken klar verständlich dargestellt, die für den Franchise-Nehmer mit dem Abschluss des Franchisevertrages verbunden sind.