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II. Frankreich 1. Franchiseregeln a) Rechtsgrundlagen

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Frankreich – als „Franchiseriese Europas“1 – hält kein spezielles Franchise-Gesetz vor, das sich ausschließlich mit dem Abschluss, der Ausgestaltung und der Beendigung von Franchiseverträgen befasst. Franchiseverträge als eine mögliche Form von Vertriebsverträgen werden in Frankreich – ebenso wie in Deutschland – nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit abgeschlossen, inhaltlich ausgestaltet und nach den allgemeinen vertraglichen Regeln des französischen Zivil- und Handelsrechts behandelt (u.a. Art. 1101 ff. Code Civil2; Art. L 441-1 Code de Commerce3).

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Allerdings verabschiedete Frankreich, u.a. auch auf Betreiben der „Federation Française de la Franchise“ (FFF), mit dem Loi Nº89-1008 (sog. „Loi Doubin“4) am 31.12.1989 als erstes Land Europas ein Gesetz, in dessen Art. 1 die gesetzliche Grundlage für vorvertragliche Offenlegungsverpflichtungen beim Abschluss von Vertriebs- und Lizenzverträgen geschaffen wurde.5 Das Gesetz, welches durch die Verordnung zur Durchführung des Loi Doubin6 vom 4.4.1991 (z.T. auch als „Anwendungsdekret“ oder „Ausführungsdekret“ bezeichnet) vollzogen wurde, ist ab diesem Zeitpunkt7 auf alle Vertriebs- und Lizenzverträge, die in Frankreich geschlossen wurden, anwendbar – also auch auf den Abschluss von Franchiseverträgen. Demzufolge ist das „Loi Doubin“ – auch wenn dies oftmals fälschlicherweise behauptet wird – kein reines „Franchisegesetz“, sondern ein Gesetz, dessen Anwendungsbereich das Franchiseverhältnis mit umfasst, jedoch weit darüber hinausgeht.

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Art. 1 des Loi Doubin definiert – wie bereits erwähnt – die vorvertragliche Offenlegungsverpflichtung beim Abschluss von Vertriebs- und Lizenzverträgen und wurde gemäß dem o.g. Ausführungsdekret wortgleich in den französischen Code de Commerce überführt. Seitdem gibt es im französischen Handelsrecht den Art. L 330-3 Code de Commerce, welcher wie folgt lautet:

Art. L 330-3 Code de Commerce 8

(1) Jede Person, die einer anderen Person einen Handelsnamen, eine Marke oder eine Geschäfts- beziehungsweise Firmenbezeichnung zur Verfügung stellt und von ihr ein Quasi-Alleinverkaufsrecht oder eine Exklusivverpflichtung für die Ausübung ihres Geschäftsbetriebs fordert, ist vor Vertragsschluss dazu verpflichtet, dem künftigen Vertragspartner in einem Dokument wahrheitsgemäß die Informationen zukommen zu lassen, die diesem ermöglichen, den Vertrag in Kenntnis aller wichtigen Umstände abschließen zu können.

(2) Dieses Informationsdokument, dessen Inhalte durch eine Ausführungsverordnung näher bestimmt werden, erfordert insbesondere Angaben zum Alter und der Erfahrung des Unternehmens (der Vertriebszentrale), dem Zustand und der Entwicklungsperspektive des betroffenen Marktes, der Bedeutung und Größe des Vertriebsnetzes, die voraussichtliche Dauer sowie die Bedingungen für die Verlängerung, Auflösung und Übertragung des Vertrages und die Eingrenzung des Vertragsgebietes.

(3) Sofern Zahlungen vor Vertragsschluss zur Reservierung eines Vertragsgebietes geleistet wurden, ist schriftlich festzulegen, welche gegenseitigen Verpflichtungen für die Parteien entstehen, wenn der Vertragsschluss nicht erfolgt.

(4) Das Dokument nach Abs. 1 sowie der Vertragsentwurf sind mindestens zwanzig Tage vor Unterzeichnung des Vertrages oder gegebenenfalls vor der Zahlung des in Abs. 3 erwähnten Betrages dem künftigen Vertragspartner zu offenbaren.

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Neben den benannten zivil- und handelsrechtlichen Regelungen sind in Frankreich die arbeits-, vertriebs- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die zum europäischen Vertriebsrecht, wie etwa die Vertikal-GVO Nr. 330/2010/EU.

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