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d) Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Aufklärungspflicht
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Ein Verstoß gegen die vorgenannten Aufklärungsverpflichtung kann – basierend auf den Grundsätzen der culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2, 3 BGB – zur Vertragsaufhebung und der Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Vertrauensschadens führen.42
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Auch Verhandlungsgehilfen (z.B. Franchise-Broker) können in die Haftung geraten.43
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Es besteht nach Auffassung der Rechtsprechung, selbst bei einer umfassenden Dokumentation des Franchisesystems, keine Prospekthaftung wie im Kapitalmarktrecht. Das OLG München44 hat festgestellt, dass die Prospekthaftungsgrundsätze auf Franchisesysteme nicht anwendbar sind. Begründet wird dies damit, dass der Franchise-Nehmer im Gegensatz zu einem Kapitalanleger über weitere Informationsquellen als (nur) dem „Prospekt“ verfügt. Dies wird zum Teil in Frage gestellt,45 wobei dabei sehr klar darauf abgestellt wird, dass eine Prospekthaftung erst dann in Betracht kommen könne, wenn die Prospekte von der Rechtsprechung nicht mehr nur als Werbemittel der Anbieterseite betrachtet würden, sondern tatsächlich als Medium zur Erfüllung vorvertraglicher Aufklärungspflichten angesehen würden. Letzteres sei erst anzunehmen, wenn die vom Franchise-Geber ausgegebenen Prospekte nicht mehr nur die allgemeine Beschreibung des Franchisesystems enthielten, sondern sich in ihnen auch Rentabilitätsberechnungen oder Umsatz- und Gewinnerwartungen bzw. Umsatzprognosen finden ließen. Dann diene das Prospekt auch der Erfüllung einer vorvertraglichen Verpflichtung und wäre durchaus mit einem Prospekt vergleichbar, mit dem ein Kapitalanleger für seine Beteiligung werbe (§§ 19, 20 KAGG a.F.). Gerade diese Auffassung, die durchaus nachvollziehbar ist, führt wieder zurück zu der Dokumentation der Aufklärungspflichten und der Empfehlung, diese getrennt von den sonstigen Angaben zum Franchisesystem zu erstellen. Die Trennung dieser Dokumentationen – einerseits die Darstellung des Systems, andererseits das Fixieren gewährter Informationen zu Beweiszwecken – dient der Vermeidung von Prospekthaftung und zwar gleichgültig, ob die Rechtsprechung eine Standort- oder Rentabilitätsanalyse für verpflichtend erklärt.