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c) Grundrechtsmündigkeit

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Grundrechtsmündig ist jeder, der fähig ist, ein Grundrecht, dessen Träger er ist, entsprechend seiner Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit selbständig auszuüben.

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Auf Grundrechte soll sich nur derjenige berufen können, der grundrechtsmündig ist. Während die Grundrechtsmündigkeit bei geschäftsfähigen Personen unproblematisch gegeben ist, stellt sich die Frage der Grundrechtsmündigkeit bei nicht geschäftsfähigen, vor allem bei minderjährigen Personen.[34]

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Wiederholen Sie die Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht!

Im Zivilrecht sind Minderjährige im Alter unter 7 Jahren nicht geschäftsfähig sowie im Alter zwischen 7 und 18 Jahren beschränkt geschäftsfähig (vgl. §§ 104, 106 BGB). Das BGB knüpft die Geschäftsfähigkeit von Personen damit an bestimmte Altersgrenzen. Das Grundgesetz enthält Altersgrenzen dagegen nur in Art. 12a Abs. 1 GG und Art. 38 Abs. 2 GG. Andere Altersgrenzen finden sich im einfachen öffentlichen Recht (vgl. z.B. § 5 S. 2 RelKErzG).

Beispiele

Kann sich der achtjährige B auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 12a GG berufen?

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Ob bzw. wann ein Minderjähriger in der Ausübung seiner Grundrechte beschränkt ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist die individuelle Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit der konkret betroffenen Person maßgeblich (sog. gleitende Altersgrenze). Danach ist ein Minderjähriger grundrechtsmündig, wenn er fähig ist, die Tragweite der Grundrechte zu erkennen. Indizien ergeben sich dabei aus den oben (Rn. 109) genannten normierten Altersgrenzen. Unter Zugrundelegung dieser Ansicht wird sich B je nach seiner individuellen Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit jedenfalls auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG berufen können. – Eine andere Ansicht stellt demgegenüber auf die Grenzen ab, die der Gesetzgeber generell gezogen hat (sog. starre Altersgrenze). Dies führt dazu, dass ein Minderjähriger hinsichtlich der Grundrechte, die an die menschliche Existenz anknüpfen, stets, hinsichtlich solcher Grundrechte, deren Ausübung mit privatrechtlichen Regelungen verbunden ist, entsprechend den Altersgrenzen für die Geschäftsfähigkeit im BGB (§§ 2, 104 ff. BGB) und hinsichtlich der Grundrechte, die erst ab einem bestimmten Alter relevant werden, erst ab dem festgelegten Zeitpunkt (z.B. Art. 12a, Art. 38 Abs. 2 GG; § 5 S. 2 RelKErzG) grundrechtsmündig ist. Auf der Grundlage dieser Ansicht kann sich B auf jeden Fall nur auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Hinsichtlich der anderen Grundrechte hat B demgegenüber noch nicht die jeweiligen Altersgrenzen erreicht.

JURIQ-Klausurtipp

Wie Sie sehen, unterscheiden sich die beiden Ansichten nur in der Begründung, nicht aber im Ergebnis. In der Fallbearbeitung können Sie daher an sich regelmäßig offen lassen, welcher Ansicht zu folgen ist, wenn der Minderjährige in den Bereich einer gesetzlichen Altersbestimmung fällt.

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