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bb) Exkurs: Grundrechtskonkurrenz innerhalb der Gleichheitsrechte

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Bei den Gleichheitsrechten, bei denen zwischen dem allgemeinen Gleichheitsrecht und den speziellen Gleichheitsrechten zu unterscheiden ist (s.o. Rn. 26 und s.u. Rn. 675), gilt ebenfalls die lex specialis-Regelung, d.h. spezielle Gleichheitsrechte verdrängen in ihrem Anwendungsbereich das allgemeine Gleichheitsrecht.

Beispiel

Der Gesetzgeber erlässt ein Gesetz, nach dem behinderten Menschen der Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schwimmbädern) untersagt werden kann. – Das Gesetz kann behinderte Menschen sowohl in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG als auch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verletzen. Da Art. 3 Abs. 1 GG vollständig in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG enthalten ist und Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG darüber hinaus ein weiteres Tatbestandselement enthält, ist Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG wegen logischer Spezialität vorrangig gegenüber Art. 3 Abs. 1 GG anwendbar und damit Prüfungsmaßstab der gesetzlichen Regelung.

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