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1. Vorliegen eines Eingriffs

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Nicht jede belastende Maßnahme der öffentlichen Gewalt stellt einen Eingriff in den Schutzbereich eines Freiheitsrechts dar. Ein Eingriff liegt vielmehr nur dann vor, wenn er eine bestimmte Qualität aufweist. Sog. „Bagatelleingriffe“ weisen diese Eingriffsqualität nicht auf.

Beispiel

Die Stadt A verstärkt die Polizeipräsenz auf ihren Straßen in der Innenstadt, um die Kleinkriminalität effektiver zu bekämpfen. Zu diesem Zwecke setzt sie verstärkt Streifenbeamte zu Fuß, auf dem Fahrrad und auf dem Pferd ein. Der Rentner T, der in der Innenstadt wohnt und sich oft draußen aufhält, fühlt sich durch die sichtbar verstärkte Polizeipräsenz in seinen Grundrechten verletzt. – In Betracht käme allenfalls eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit des T. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist zwar eröffnet; es liegt aber kein relevanter Eingriff in dieses Grundrecht vor, so dass eine Grundrechtsverletzung zu verneinen ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass sich T persönlich belästigt fühlt.

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Beim Begriff des Eingriffs ist zwischen dem klassischen Eingriffsbegriff und dem neuen Eingriffsbegriff zu unterscheiden.

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