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aa) Grundrechtskonkurrenz innerhalb der Freiheitsrechte

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Dies gilt insbesondere für die Konkurrenzen zwischen den Freiheitsrechten. So könnte in unserem Beispielsfall oben (Rn. 111) G in seinem Grundrecht auf Lehrfreiheit, in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit, in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit und in seinem Grundrecht auf allgemeine Gleichbehandlung verletzt sein. Bei den Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG handelt es sich um Freiheitsrechte und bei Art. 3 Abs. 1 GG um ein Gleichheitsrecht. Die universitäre Lehrtätigkeit kann an sich unter alle drei genannten Freiheitsrechte subsumiert werden: Einschlägig ist aber Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG als lex specialis gegenüber den anderen beiden Freiheitsrechten. Die Lehrfreiheit steht zur allgemeinen Handlungsfreiheit im Verhältnis einer logischen Spezialität und zur Berufsfreiheit im Verhältnis einer normativen Spezialität.

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In der Fallbearbeitung gilt daher folgende Prüfungsreihenfolge: spezielle Freiheitsrechte vor dem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Auffanggrundrecht und greift nur, wenn der Schutzbereich eines speziellen Freiheitsrechts nicht eröffnet ist (s.u. Rn. 190). In unserem Beispiel (Rn. 111) ist der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG eröffnet. Art. 2 Abs. 1 GG tritt daher hinter diesem speziellen Freiheitsrecht als subsidiäres Freiheitsrecht zurück.

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