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a) Klassischer Eingriffsbegriff

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Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, wenn er final, unmittelbar, durch Rechtsakt sowie mit Befehl und Zwang gegenüber dem Einzelnen angeordnet bzw. durchgesetzt wird.

Der klassische Eingriffsbegriff hat demnach vier Voraussetzungen:[38] „Finalität“ bedeutet, dass die staatliche Maßnahme gezielt, also beabsichtigt, freiheitsverkürzend wirken soll. – „Unmittelbar“ wirkt ein Rechtsakt, wenn er direkt auf die Herbeiführung bestimmter (belastender) Rechtsfolgen bei den Grundrechtsberechtigten gerichtet ist, es also nicht erst noch eines Vollzugsaktes bedarf, um die beabsichtigten Rechtsfolgen herbeizuführen. – „Rechtsakt“ sind z.B. Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen, Verwaltungsakte, Gerichtsentscheidungen etc. – „Mit Befehl und Zwang“ kennzeichnet die beim klassischen Eingriffsbegriff typische Imperativität des staatlichen Handelns.

Beispiel

Die Eheleute S haben ohne Baugenehmigung ein kleines Wochenendhaus in einem Naturschutzgebiet in Nordrhein-Westfalen gebaut. Nach einigen Jahren bemerkt die zuständige Baubehörde dies und verfügt den Abriss des Hauses. – Die Abrissverfügung ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NW. Als imperativer Hoheitsakt zielt er darauf ab, die Eheleute S in ihren Grundrechten zu beeinträchtigen. Dies geschieht unmittelbar, da die Abrissverfügung keines weiteren Vollzugsaktes bedarf, um gegenüber S rechtliche Wirkung zu entfalten.

JURIQ-Klausurtipp

Eine ausführlichere Prüfung der Begriffsmerkmale des klassischen Eingriffsbegriffs sind nur dann notwendig, wenn eines der Merkmale tatsächlich problematisch sein sollte (z.B. die Finalität der staatlichen Maßnahme). Ansonsten ist eine ausführlichere Prüfung entbehrlich. Es genügt dann vielmehr, den Eingriff unter Benennung des konkreten Eingriffsaktes zu bejahen.

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