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III. Eingriff in den Schutzbereich des Freiheitsrechts

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Ist der Schutzbereich eines Freiheitsrechts eröffnet, prüfen Sie nun, ob die Maßnahme der öffentlichen Gewalt in den Schutzbereich des Freiheitsrechts eingreift. Dabei gehen Sie in zwei Schritten vor:

JURIQ-Klausurtipp

Beachten Sie in der Fallbearbeitung unbedingt zwei Punkte:

1. Sprechen Sie unter dem Prüfungspunkt „Eingriff“ nicht bereits von einer Verletzung eines Grundrechts! Ob eine Grundrechtsverletzung vorliegt, ist erst das Ergebnis Ihrer gesamten Prüfung. Eine Verletzung ist gegeben, wenn und soweit ein hoheitlicher Eingriff in ein Grundrecht verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und daher unzulässig ist.
2. Benennen Sie den möglichen Eingriffsakt konkret.
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