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b) Grundsatz
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Bei der Lösung von Grundrechtskonkurrenzen geht es im Grunde um die konkrete Anwendung des Grundsatzes, dass das speziellere Grundrecht dem allgemeineren Grundrecht vorgeht („lex-specialis-Regel“). Sind die Merkmale des Schutzbereichs eines Grundrechts vollständig in einem anderen Grundrecht enthalten und enthält dieses andere Grundrecht darüber hinaus zumindest ein weiteres Tatbestandsmerkmal (sog. logische Spezialität) bzw. ist dieses andere Grundrecht – bei nur unvollständiger Überdeckung der Schutzbereiche der beiden Grundrechte – sachnäher (sog. normative Spezialität), geht dieses Grundrecht vor.[35]