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IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

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Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich eines Freiheitsrechts vor, heißt dies noch nicht, dass dieses Freiheitsrecht verletzt ist. Eine Grundrechtsverletzung liegt vielmehr nur vor, wenn und soweit der Eingriff in den Schutzbereich des Freiheitsrechts verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und damit unzulässig ist. Die Prüfung im Einzelnen richtet sich danach, ob in den Schutzbereich eines unter Gesetzesvorbehalt stehenden Freiheitsrechts oder eines vorbehaltlos gewährleisteten Freiheitsrechts eingegriffen wird.

Grundrechte

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