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a) Freie Widerrufbarkeit

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Art. 7 Abs. 3 normiert erstmals ausdrücklich, dass der Betroffene jederzeit seine Einwilligung widerrufen kann. Damit wird die grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmung insofern gewährleistet, dass das Datensubjekt von seiner eigenen eindeutig bejahenden Handlung Abstand nehmen kann und die damit gegebene Rechtmäßigkeit für eine Datenverarbeitung selbstständig entziehen kann.

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Von seinem Recht kann er gem. Art. 7 Abs. 3 S. 1 „jederzeit“ Gebrauch machen. Eine Begründung für den Entzug dieses Legitimationstatbestands ist nicht erforderlich. Analog zur Formfreiheit der Einwilligung ist der Widerruf ebenfalls frei auszuüben (Art. 7 Abs. 3 S. 3). Unstrittig kann für den Widerruf dieselbe Form wie bei der Einwilligung wirksame Anwendung finden. Im Sinne des Schutzziels dieser Bestimmung, der Ausübung informationeller Selbstbestimmung durch die Einwilligung des Betroffenen als Entscheidungsprärogative, darf der Widerruf nicht an der Form scheitern, so dass jedwede Form des Widerrufs als zulässig zu qualifizieren ist.[55] So dürfte der Widerruf im Rahmen eines Telefonanrufs zu Werbezwecken auch unmittelbar im Telefonat zulässig sein, sofern an der Identität des Gesprächspartners keine Zweifel bestehen. Hierzu sollte der Verantwortliche entsprechende Maßnahmen getroffen haben, um sicher ausschließen zu können, dass ein Unberechtigter das Widerspruchsrecht ausübt. Die Maßnahmen müssen spiegelbildlich zu einer sicheren Identifikation beim Anruf gewählt sein, etwa durch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung.[56] Damit ist auch in technischer Hinsicht festgelegt, dass der Widerruf der Einwilligung so einfach wie möglich gestaltet sein muss.[57] Gleichermaßen besteht zudem die Möglichkeit die bestätigende Erklärung partiell – etwa bezogen auf bestimmte Datenarten oder einzelne Verarbeitungsformen – zu widerrufen.

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