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I. Erwägungsgründe

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Ausweislich des ErwG 38 sind nach Ansicht des europäischen Gesetzgebers Kinder (die DS-GVO meint damit alle Minderjährigen, siehe unten Rn. 25) hinsichtlich der Preisgabe ihrer personenbezogenen Daten besonders schutzwürdig, da diese sich insbesondere über die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen Risiken und Folgen weniger bewusst sein werden. Gefahren werden dabei vor allem bei der Verwendung personenbezogener Daten von Kindern für Werbezwecke oder für die Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen gesehen und bei der Erhebung von personenbezogenen Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten, die Kindern direkt angeboten werden.

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Um dem besonderen Schutz von Kindern zu entsprechen, wurde mit Art. 8 eine Vorschrift in die DS-GVO eingefügt, welche die Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung für und von Minderjährigen in einem Teilbereich, nämlich bei Diensten der Informationsgesellschaft, gesondert regelt.

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Die im ErwG 38 erwähnte Ausnahme für Präventions- und Beratungsdienste ist unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Privatsphäre von Kindern einleuchtend, hat aber keinen Niederschlag im Verordnungstext gefunden. Auch ohne die rechtliche Verankerung innerhalb des Art. 8 kann dem ErwG nach bei solchen Diensten die Einwilligung eines Kindes wirksam sein. Stets erforderlich dürfte insoweit aber die Einsichtsfähigkeit des Kindes sein. Die elterliche Einwilligung in die Inanspruchnahme der besagten Dienste ist ausdrücklich „nicht erforderlich“. Diese Möglichkeit gründet wohl auf der Annahme, dass Probleme mit den Eltern einen Grund für die Inanspruchnahme der Hilfe darstellen können.[1]

DS-GVO/BDSG

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