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a) Freiwilligkeit

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Die abgegebene Willensbekundung muss gem. Art. 4 Nr. 11 „freiwillig“ erfolgen. D.h. der Betroffene muss seine Einwilligung grundsätzlich ohne Zwang erteilt haben, damit sie legitimierenden Charakter entfaltet. Die freiwillige Erteilung einer Einwilligung kann bereits dann in Zweifel gezogen werden, wenn dem Nutzer einer App die Nutzung der selbigen deshalb verwehrt bleibt, weil er nicht in die Erhebung seiner Daten zum Zweck der personalisierten Werbung einwilligt.[65] Von der Freiwilligkeit ist dagegen auszugehen, wenn dem Betroffenen klar aufgezeigt wird, dass ihm durch die Nichterteilung keine negativen Konsequenzen entstehen und er eine echte Wahl hat. Bittet zum Beispiel eine öffentliche Schule die Schüler um ihre Zustimmung, ihre Fotos in einer gedruckten Studentenzeitschrift zu verwenden mit der Möglichkeit die Zustimmung zu verweigern, ohne dass daraus erkennbare Nachteile folgen, haben die Betroffenen eine echte Wahl.[66]

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