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aa) Ex nunc-Wirkung

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Mit dem Widerruf entfällt die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a. Vom Zeitpunkt des erklärten Widerrufs an ist die Verarbeitung personenbezogener Daten damit nicht mehr legitimiert und zulässig, sofern sich die Verarbeitung nicht noch auf eine andere Legitimation stützen kann.[59] Der Widerruf wirkt im Ergebnis ex nunc.[60] Gerade bei der Verarbeitung von Daten zu Forschungszwecken kann dies zu Problemen führen. Gleichwohl sind nach Ansicht der Art.-29-Datenschutzgruppe auch in diesem Falle die Daten zu löschen.[61] Insofern sind die Daten durch den Verantwortlichen zu anonymisieren, wenn er eine Löschung vermeiden will.

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